Eltern können während der Elternzeit verkürzt arbeiten. Das möchte unser Gesetzgeber und hat daher unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elternteilzeit geregelt (wer nachlesen möchte § 15 Abs. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG).
In der praktischen Umsetzung sollte das eigentlich auch funktionieren – ein Baby bedeutet ja schließlich nicht, dass man plötzlich krank und arbeitsunfähig ist. Leider sträuben sich immer noch viele Arbeitgeber Mamas (und Papas) während der Elternzeit in Teilzeit weiter zu beschäftigen. Häufigste Ablehnungs-Argumente: Der Job ist nicht teilbar, die Kosten für eine weitere Arbeitskraft sind zu hoch, eine Vollzeit-Anwesenheit ist notwendig… Ganz so einfach können Arbeitgeber den Wunsch nach Elternteilzeit nicht aber nicht abwiegeln. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt – nachdem eine mutige Mama gegen die Ablehnung ihres Teilzeitantrags geklagt hat – dass organisatorische Gründe für die Ablehnung eines Antrages nicht ausreichen (Urteil vom 15.12.2009, 9 AZR 72/09).
Der Fall
Eine Mutter, in Vollzeit tätig als Leiterin Controlling und Prokuristin, stellte nach der Geburt ihres Sohnes einen Antrag auf Elternteilzeit (20 Stunden/Woche). Ihr Arbeitgeber lehnte den Antrag ab. Begründung: Die Arbeitsstelle sei unteilbar, die Führungsaufgaben seien ohne Anwesenheit von Montag bis Freitag nicht zu bewältigen, es sei notwendig, dass die Arbeitnehmerin an kurzfristigen Besprechungen teilnehme und Dienstreisen im In- und Ausland wahrnehme.
Die Entscheidung
Liegen die Grundvoraussetzungen vor (dazu gibt es bald einen ausführlichen Beitrag!) kann ein Elternteilzeitantrag nur dann abgelehnt werden wenn „dringende betriebliche Gründe dagegen sprechen“. Die Prüfung erfolgt in drei Stufen – Details dazu erspare ich euch.
In diesem Fall entschied das Bundesarbeitsgericht dass dringende Gründe nicht vorlagen: Der Job war teilbar, denn: Während des Mutterschutzes wurde die Stelle von mehreren Arbeitnehmern des Unternehmens ausgeübt (!). Auch die anderen Ablehnungs-Argumente (Abwesenheit, Koordinationsprobleme) waren nicht ausreichend um den Antrag abzulehn.
In seiner Urteilsbegründung tadelt das Bundesarbeitsgericht:
“Der Arbeitgeber hat im Fall der Elternzeit jede dem Gesetz entsprechende Entscheidung des Arbeitnehmers zu respektieren. Von ihm wird erwartet, dass er die mit einer elternzeitbedingten Abwesenheit des Arbeitnehmers verbundenen betrieblichen Schwierigkeiten bewältigt und die aus seiner Sicht erforderlichen Überbrückungsmaßnahmen trifft. Das gilt grundsätzlich auch für Beeinträchtigungen, die eine vom Arbeitnehmer während der Elternzeit gewünschte Teilzeitarbeit mit sich bringt…. Die gesetzgeberische Zielvorstellung, die in der Dringlichkeit der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zum Ausdruck kommt, verlangt dem Arbeitgeber erhebliche Anstrengungen ab, um derartige Schwierigkeiten zu überwinden.“
Dem ist nichts mehr hinzu zufügen. Danke für diese klaren Worte, liebe Richter!
Mein smart-mama Tipp
Chapeau vor all den Mamas, die wenige Monate nach der Geburt wieder (in Elternteilzeit) arbeiten gehen! Aber auch die Mamas, die erst nach einem Jahr – oder später – verkürzt arbeiten wollen, können in den Genuss von Elternteilzeit kommen: Dazu müsst ihr einfach länger Elternzeit beantragen (z. Bsp. 2 Jahre) und zu dem Zeitpunkt ab dem ihr wieder loslegen möchtet (z. Bsp. nach einem Jahr) einen Elternteilzeitantrag stellen.
Netter Nebeneffekt: Der besonderen Kündigungsschutz wird zeitlich ausgeweitet, denn dieser gilt so lange ihr in Elternzeit seid.
6 Kommentare
Mama-Rechte, endlich schön verpackt - NetWorkingMom.de - NetWorkingMom.de
2. Juni 2014 at 9:10[…] Wie ist das zum Beispiel mit der Teilzeitarbeit während der Elternzeit? Immerhin kann der Arbeitgeber “dringende betriebliche Gründe” anführen, die gegen eine Teilzeitstelle sprechen. Oder doch nicht? Lest selbst. […]
ElterngeldPlus, Partnerschaftsbonus und mehr (…aber auch weniger)! |
20. Juni 2014 at 23:03[…] hat sich eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit finanziell nicht gelohnt: Der Elterngeldanspruch wurde gekürzt und war spätestens nach 14 Monaten […]
Die Elternzeit: 10 Mythen – und was wirklich dahintersteckt |
13. August 2014 at 14:10[…] keine betrieblichen Gründe entgegen. Weitere Infos zur Elternteilzeit könnt ihr auch noch einmal hier […]
Caro
2. Oktober 2017 at 13:29„Netter Nebeneffekt: Der besonderen Kündigungsschutz wird zeitlich ausgeweitet, denn dieser gilt so lange ihr in Elternzeit seid.“
Was bringt die Elternzeit für einen besonderen Kündigungsschutz mit sich?!? Schützt Elternzeit vor Kündigung?!?
smart-mama
11. Oktober 2017 at 0:09Eine Kündigung ist unwirksam, wenn Sie während der Elternzeit ausgesprochen wird (es sei denn, die Behörde stimmt zu, aber das passiert nur in absoluten Ausnahmefällen), insofern schützt die Elternzeit auf jeden Fall vor Kündigungen. Viele Arbeitgeber kündigen daher natürlich nicht während der Elternzeit – und falls doch wird jeder Richter die Kündigung für unwirksam erklären.
mürrische Mama
12. Oktober 2017 at 9:51Hallo Sandra, Ich bin in eine endliche Situation (war sogar auch als Leiterin Controlling tätig). Vor 7 Monate habe ich eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit beantragt (20 Std/Woche mit Rückkehr im 9. Lebensmonat meines Sohnes). Mein AG hat zwar den Antrag nicht abgelehnt, will aber mein Gehalt kürzen da ich keine Führungsaufgaben im Teilzeit ausüben wird. Das haben sie mir allerdings jetzt erst angekündigt….drei Wochen vor meinem Rückkehr! Geht das?