Ihr Lieben,
vor einigen Wochen hat die Groko beschlossen, dass gesetzlich versicherten Eltern von Kindern unter 12 Jahren aufgrund der Corona-Pandemie 5 Tage Kinderkrankgeld („Kind-krank-Tage) mehr im Jahr zustehen. Gerade noch rechtzeitig! Denn der Herbst rückt unaufhaltsam näher – und damit auch die nervige Erkältungssaison, die wir Eltern so lieben…
Ist das Kind krank, geht es los: Wir müssen uns beim Arbeitgeber*in abmelden (und in Kauf nehmen, dass er/sie oder die Kolleg*innen genervt sind), uns in der Familie organisieren, unschöne Diskussionen mit dem Partner führen („Warum muss eigentlich immer ich mit dem Kind zu Hause bleiben…“), stundenlang in Arztpraxen rumsitzen, Medikamente besorgen und ein mies gelauntes, kränkliches Kind gesund pflegen. Puh!
Dazu kommt die Unsicherheit in verrückten Pandemie-Zeiten: Ab wann gilt mein Kind denn jetzt als so krank, dass es die Kita/Schule nicht mehr besuchen darf? Muss es wirklich mit jedem Schnupfen zu Hause bleiben? Ab wann sollte ich einen Corona-Test machen? Wie viele Kind-Krank-Tage stehen mir jetzt insgesamt genau zu?
Hier habe ich bereits vor Längerem ausführlich über das Thema krankes Kind und Kinderkrankengeld geschrieben. Mit diesem Blog-Eintrag möchte ich euch nun ein längst überfälliges (Corona-) Update geben – und auf die vielen Fragen eingehen, die mich tagtäglich zu diesem Thema über Instagram & Co. erreichen.
Bevor ich loslege: eine wichtige Basic-Info, die alle Eltern zum Thema Kind krank kennen müssen!
Beim komplizierten Thema Kind krank ist es für das allgemeine Verständnis wichtig drei Ansprüche zu unterscheiden (Achtung, gilt nicht für Selbständige, dazu gleich mehr!):
- Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit gegenüber dem Arbeitgeber*in
- Anspruch auf bezahlte Freistellung (100% Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber*in).
- Anspruch auf bezahlte Freistellung (Kinderkrankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse)
Anspruch Nr. 1 besteht eigentlich immer gegenüber dem Arbeitgeber, denn logischerweise ist es unzumutbar ein krankes Kind alleine zu Hause zu lassen.
Anspruch Nr. 2 ist ein allgemeiner Anspruch, der allen Arbeitnehmer*innen zusteht und vorsieht, dass du pro Jahr und Kind 5 Tage Lohnfortzahlung in Höhe von 100 % erhältst, wenn dein Kind krank ist. ABER: Dieser Anspruch, geregelt in § 616 S. 1 BGB und konkretisiert von der Rechtsprechung, kann in Arbeits- und Tarifverträgen vertraglich abbedungen werden. Ist das bei dir der Fall (schau mal in deinem Arbeitsvertrag nach), ist das kein Grund zur Panik, denn es kann ja immer noch Anspruch Nr. 3 bestehen.
Anspruch Nr. 3 erhältst du on top zu Anspruch Nr. 2 nur dann, wenn du die Kinderkrankengeld-Voraussetzungen erfüllst (dazu gleich mehr). Im Gegensatz zu Anspruch Nr. 2 kann Anspruch Nr. 3 NICHT durch eine Klausel im Vertrag ausgeschlossen werden.
Anspruch 1 schließt Anspruch Nr. 2 und 3 aus.
Anspruch Nr. 2 und 3 können zusammen bestehen und werden in der Regel nacheinander aktiviert.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld, welche Voraussetzungen gilt es zu beachten?
Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld gemäß § 45 Abs. 1 SGB V besteht immer dann, wenn du keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung hast (Anspruch Nr. 2 ist aufgebraucht, oder es besteht eine zusätzliche Sondervereinbarung mit dem Arbeitgeber – manchmal zahlen Arbeitgeber mehr als die 5 Tage weiter vollen Lohn).
Weitere Voraussetzungen sind, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert bzw. auf Hilfe angewiesen ist und keine andere in deinem Haushalt lebende Person das Kind betreuen kann. Achtung: Wichtig ist ein Attest vom Kinderarzt darüber, dass das Kind die Schule bzw. Kita nicht besuchen kann. Nur mit Vorlage dieser Bescheinigung wird das Krankengeld von den Krankenkassen auch gezahlt! Ist dein Kind krank, solltest du also ganz fix zum Kinderarzt fahren. In den meisten Kinderarztpraxen bekommst du ein solches Attest momentan recht unkompliziert. Viele Praxen wissen um die Not der Eltern. Sie wollen außerdem gerade jetzt vermeiden, dass viele Kinder mit Erkältungssymptomen im Wartezimmer sitzen und sich gegenseitig anstecken. Sie stellen bei leichteren Erkältungen den Schein teilweise sogar am Empfang aus, ohne dass euer Kind vorstellig werden muss.
Nachdem du Anspruch 2 und Nr. 3, also Lohnfortzahlung und Kinderkrankengeld aufgebraucht hast, gibt es nach wie vor KEINE finanzielle Unterstützung mehr. Traurig, aber leider immer noch die aktuelle Rechtslage. Natürlich darfst du zu Hause bleiben, und dich um dein krankes Kind zu kümmern. In Kraft tritt dann Anspruch Nr. 1: Du musst nicht arbeiten und hast einen „Freistellungsanspruch“ gegenüber deinem Arbeitgeber, aber leider kein Anspruch mehr auf Gehalt.
Wie viele Kinderkranktage stehen mir bzw. uns gemäß der neuen Corona-Regelung zu?
Bisher galt: Jedem Elternteil stehen 10 Kinderkranktage im Jahr zu, bei Alleinerziehenden waren es 20 Tage. Bei mehreren Kindern gab es eine Deckelung auf 25 Tage pro Elternteil, für Alleinerziehende auf 50 Tage pro Jahr. Die Groko hat die Kinderkranktage nun – zum Glück! – aufgestockt. Sie hat festgelegt, dass Eltern aufgrund der Corona-Krise pro Elternteil 5 zusätzliche Kinderkranktage erhalten sollen, Alleinerziehende 10 Tage mehr. Die Deckelung steigt somit auf 30 bzw. 60 Tage/Jahr.
Eine gute Maßnahme, um Eltern in der Pandemie zu entlasten und abzusichern. Sie gilt aber leider erst mal nur bis zum Ende des Jahres. Danach müssen wir Eltern unbedingt weiter Druck machen, damit die Corona-Sonderregelung in die Verlängerung geht. Denn so wie es aussieht wird uns die Pandemie noch eine Weile beschäftigen.
Der Idealfall würde dann übrigens so aussehen (als Beispiel nehme ich mal zwei Kinder):
Beide Eltern haben Arbeitsverträge, die Anspruch 2 nicht ausschließen, beide erfüllen die Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld:
10 Tage Lohnfortzahlung + 20 Tage Kinderkrankengeld + 10 Tage Corona-Kinderkrankgeld. Das ergibt für die Familie insgesamt 80 Tage bezahlte Kind-krank-Tage pro Jahr.
Wie hoch ist Kinderkrankengeld? Wer bezahlt das?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % deines NETTOverdienstes. Hast du in den letzten 12 Monaten Einmalzahlungen von deinem Arbeitgeber erhalten (z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100% des Nettoverdienstes. Allerdings ist das Kinderkrankengeld gedeckelt auf 70 % der Beitragsbemessungsgrenze. 2020 sind das maximal 109,38 EUR pro Tag. Du bekommst das Kinderkrankengeld von deinem Arbeitgeber ausgezahlt, dieser holt es sich über ein Umlageverfahren von deiner Krankenkasse wieder.
Damit hast du übrigens gute Argumente in der Hand, falls dein Arbeitgeber*in über Lohnkosten klagt, die ihm entstehen, wenn du dich wegen deines Kindes krankmeldet. In so einem Fall könnt ihr selbstbewusst darauf hinweisen, dass das falsch ist, da das Kinderkrankengeld letztendlich von der Krankenkasse bezahlt wird.
Es gibt übrigens auch Arbeitgeber, die das Kinderkrankengeld aufstocken, so dass Eltern in der Summe den vollen Lohn erhalten. Wenn ihr noch weitere gute Beispiele für familienfreundliche Maßnahmen parat habt, postet diese gerne unter diesen Beitrag!
Kann ich meine Kinderkranktage auf meinen Partner*in übertragen?
Rechtlich ist eine Übertragung möglich. In der Realität wird diese Möglichkeit allerdings nur selten genutzt. Um die Kinderkranktage auf den Partner*in zu übertragen, bedarf es einer Vereinbarung zwischen beiden Arbeitgebern. Die Erfahrung im „echten Leben“ zeigt, dass Eltern, die ihren eigenen Anspruch aufgebraucht haben, sich häufig lieber selbst krankmelden. Sie befürchten einen Wettbewerbsnachteil und Gehaltseinbußen, wenn sie (viele) Kinderkranktage in Anspruch nehmen.
Melden sich die Eltern selbst krank, zahlt der AG außerdem weiter 100 Prozent vom Gehalt. Einige Arbeitgeber*innen tolerieren diese „Lösung“ oder bevorzugen sie sogar, da sie damit weniger lästigen Papierkram haben. Allerdings ist das ein rechtlicher Verstoß – das Vortäuschen einer Krankheit kann im schlimmsten Fall eine Kündigung nach sich ziehen. Sprich besser mit deinem Arbeitgeber*in über andere mögliche Lösungen, wenn du willst, dass dein Gehalt zu 100% Gehalt weitergezahlt wird.. Du kannst zum Beispiel Überstunden abbauen, Minusstunden aufbauen oder notfalls (unbezahlten) Urlaub beantragen bzw. Anspruch 1 geltend machen.
Was, wenn ein Elternteil nicht gesetzlich versichert ist?
Privat Versicherte haben leider keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Ist nur ein Elternteil privat versichert, kommt es darauf an, bei welchem Elternteil das Kind versichert ist. Ist das Kind privat mitversichert, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. In derartigen Fällen erfolgt nur die o.g. Gehaltsfortzahlung für 5 Tage (Anspruch Nr. 2), wenn diese nicht vertraglich ausgeschlossen wurde und natürlich der Freistellungsanspruch Nr. 1.
Das Ärgerliche: Ab einer gewissen Gehaltsgrenze wird das Kind meistens automatisch über den Elternteil privat mitversichert, der mehr verdient. Was das betrifft, lässt die gesetzliche Krankenversicherung in den meisten Fällen auch nicht mit sich reden.
Ich rate euch daher immer wieder mal zu checken, ob ihr noch bei der richtigen Krankenkasse versichert seid – vielleicht macht ja ein Wechsel Sinn?
Stehen auch Beamt*innen Kinderkrankentage zu?
Bei Beamt*innen ist es leider kompliziert. Für sie gelten Anspruch 2 und 3 nicht, da für Beamte Sonderregelungen und spezielle Gesetze gelten. Beim Thema Kind krank werden sie auf § 12 Abs. 3 Sonderurlaubsverordnung (Urlaub aus persönlichen Anlässen) verwiesen. Demnach können Beamte bis zu vier Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen. Jeder, der kleine Kinder hat, weiß: Ein Tropfen auf den heißen Stein!
Dazu kommt, dass die Regelungen in den Bundesländern recht unterschiedlich sind. 4 Kinderkranktage werden aber in den meisten Bundesländern zu 100 % bezahlt. In einigen Bundesländern gibt es die Regelung einer Besoldungsgrenze, wogegen allerdings Eltern bereits erfolgreich geklagt haben, zum Beispiel vor dem Verwaltungsgereicht Neustadt (Weinstraße), Az. 1 K 375/12.
Aber: Wenn die Kinder über ein Elternteil gesetzlich familienversichert sind, hat zumindest dieser Anspruch auf Kinderkranktage. Das ist aber natürlich nur ein kleines Trostpflaster für Betroffene.
Ich bin selbständig, welche Besonderheiten gelten?
Die Frage zum Anspruch auf Kinderkranktage bei Selbständigkeit erreicht mich sehr häufig. Die gute Nachricht ist: Als selbständige Mama hast du einen Anspruch auf Kinderkrankengeld sofern du freiwillig gesetzlich mit einem zusätzlichen Krankengeld-Tarif versichert bist. DieseRegelung ist seltsameweise relativ unbekannt, obwohl sie schon seit einigen Jahren existiert.
Und gut zu wissen ist auch: Anspruch Nr 2 gilt auch für freie Mitarbeiter, die auf Grund eines Dienstvertrages beschäftigt sind. Wobei natürlich fraglich ist, ob es gut ankommt, wenn du einen Vergütungsanspruch ohne Arbeit gegenüber deinen Kund*innen geltend machst…
Ab wann gilt mein Kind als so krank, dass es die Kita- bzw. die Schule nicht mehr besuchen darf?
Zum Schluss noch zu einer Frage, die derzeit alle Eltern beschäftigt: Wann ist mein erkältetes Kind kitatauglich? Wann sollte es zu Hause bleiben? Leider gibt es dazu – dem Föderalismus sei dank – keine allgemeingültige Aussage. Der Umgang mit laufenden Nasen wird außerdem von den Einrichtungen teilwiese (und trotz offizieller Vorgaben) immer noch recht unterschiedlich gehandhabt.
In den meisten Bundesländern ist Schnupfen aber KEIN Ausschlusskriterium für den Schul- bzw. Kita-Besuch mehr. Attests oder negative Tests sind in den meisten Fällen nicht notwendig. Informiere dich am besten bei dem jeweiligen Amt deines Bundeslandes.
Hier in Berlin erkennen Eltern anhand eines Schemas, ob das Kind wieder in die Kita/Schule gehen darf. Laut Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie Berlin gilt aktuell folgende Regelung:
- Kein Fieber (bis 37,5 Grad), Schnupfen, Husten: Kita/Schule darf besucht werden (vorausgesetzt, der Zustand verschlechtert sich nicht).
- Erhöhte Temperatur (bis 38,5 Grad), Schnupfen, Husten: Kind kann die Schule/Kita nicht besuchen bzw. muss aus der Einrichtung abgeholt werden.
Nach 24 Stunden ohne Symptome oder bei einem negativen Corona-Test kann das Kind die Kita/Schule wieder besuchen.
Hat das Kind Corona-Symptome (zwei Tage in Folge Fieber über 38,5 Grad, Störungen des Geruchs- bzw. Geschmackssinns, Husten und Kurzatmigkeit…) darf es die Kita nicht besuchen – erst wieder nach einem negativen Corona-Test und wenn es 48 Stunden ohne Symptome ist. Wobei vermutlich die wenigsten Eltern ihr Kind mit den oben genannten Symptomen ihr Kind ernsthaft in der Kita / Schule abgeben würden.
Ärgerlich ist, dass Eltern beim Warten auf Testergebnisse teilweise wertvolle Kind-krank-Tage verplempern. Ich hoffe sehr, dass an dieser Stelle noch nachgebessert wird. Bei Verdachtsfällen sollten Tests und Testergebnisse noch schneller verfügbar sein, um Eltern zu entlasten – auch hier funktioniert unser System nicht im Sinne von Familien und Bildungseinrichtungen.
Kennt eure Rechte – und fordert sie selbstbewusst ein!
Ich hoffe, dass ich mit diesem Blog-Eintrag dazu beitragen kann, dass ihr eure Rechte nun besser kennt und euren Anspruch auf Kinderkranktage selbstbewusst (und ohne schlechtes Gewissen!) beim Arbeitgeber*in einfordert!
Einige Arbeitgeber haben sich durch die Corona-Krise leider daran gewöhnt, dass Eltern im Home-Office mit Kindern „prima“ arbeiten. Für manche Eltern fühlt es sich daher komisch an, jetzt im Herbst Kranktage für ihre Kinder einzureichen – so kommentierte vor kurzem treffend eine Followerin auf Instagram. Ich kann euch nur dazu ermutigen, es trotzdem zu tun. Und gegenüber dem Arbeitgeber*in ganz klar zu kommunizieren, dass arbeiten mit kleinen Kindern zu Hause absolut nicht „prima“ funktioniert, sondern .die Doppelbelastung am Ende zu Lasten eurer Gesundheit geht – und somit auch eurer Arbeitskraft.
Unter „einfordern“ meine ich natürlich nicht nur die Mamas, sondern auch die Papas. Leider beobachte ich oft, dass ganz selbstverständlich davon ausgegangen wird, dass Mama zu Hause bleibt und sich um das kranke Kind kümmert. Eine gerechte Aufteilung von Sorgearbeit bedeutet, dass auch der Vater das Kind gesund pflegt und seine Kind-krank-Tage aufbraucht, damit Mama arbeiten gehen kann.
Ich freue mich sehr, wenn ihr eure Kind-krank-Erfahrungen unter diesen Beitrag postet. Folgt mir auch gerne auf Instagram und Facebook – dort versorge ich euch immer mit News zu Corona und neuen Gesetzen.
6 Kommentare
Familien Finanzen im Griff
29. September 2020 at 10:29Danke für den tollen und ausführlichen Beitrag👍
Carola
30. September 2020 at 8:05Danke für diesen aufschlussreichen Beitrag! Wie ist es denn in der jetzigen Corona Situation, wenn mein Kind in Quarantäne ist z.B. weil ein Erzieher in seiner Kita positiv ist, und es dann zwei Wochen zuhause bleiben muss? Gilt da auch Kindkrank, obwohl es gar nicht krank ist? Oder welche Ansprüche greifen hier?
Christine
3. Oktober 2020 at 18:28Vielen Dank für diese sehr gute Zusammenfassung und Übersicht. Könntest du auch etwas dazu schreiben, wie es aussieht, wenn das Kind in vom Gesundheitsamt angeordneter Quarantäne ist? Diesen Fall hatten wir gerade (Kind negativ, aber 14 Tage Quarantäne aufgrund des Kontakts zu einem positiv getesteten Kind). Wir haben vom Gesundheitsamt unterschiedliche Aussagen erhalten (je nachdem, wer ans Telefon ging). Wir haben eine „Bescheinigung“ über die Quarantäne erhalten und damit versucht nun mein Arbeitgeber, meinen Lohn wieder zurückzubekommen. Ich konnte aber auch beim Bundesministerium etc. keine eindeutige Regelung entdecken, wie sich das rechtlich gestaltet, wenn das Kind in angeordneter Quarantäne ist und man deswegen nicht arbeiten gehen kann.
Vielen Dank im Voraus.
Viele Grüße
Christine
Ina
4. November 2020 at 15:51Sehr guter und informativer Beitrag. Vielen Dank für die vielen Tipps.
Benjamin
6. Januar 2021 at 11:37Hi,
ich versuche gerade herauszufinden wie viel Kinderkrankengeld wirklich von der Krankenkasse ausgezahlt wird, wenn es die 100% vom Arbeitgeber nicht mehr gibt. Meine aktuelle Auskunft von der TK ist, der aktuelle Höchstsatz pro Tag liegt bei 112,88€. Dies ist allerdings Brutto! D.h. davon kommen noch Renten-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung runter. In einem aktuellen Rechner (trotz Bonuszahlung in den letzten 12 Monaten, also 100% Brutto) ergibt sich für mich ein Netto-Auszahlungsbetrag von 61,62€ pro Kindkranktag. Wenn ich meinen normalen Nettotagessatz dafür gegenüberstelle wäre das für mich pro Tag eine Differenz von 55,66€. Ich kümmere mich gerne um meine Kinder auch wenn sie krank sind, aber wie soll ich soviel Lohnausfall für mehr als einen Tag überstehen?
Vielleicht habe ich irgendwo einen Rechenfehler? Wie gesagt Aussage von der TK ist 112,88€ Brutto.
Es scheint nicht gewünscht zu sein, dass der Hauptverdiener einer Familie Kindkrank übernimmt.
Kannst du einmal durchrechnen, wie viel man max. von der Krankenkasse am Tag zurückbekommt?
Mfg Benjamin
Benjamin
7. Januar 2021 at 9:37Ok, nach Rücksprache mit meiner Krankenkasse ist es doch mehr. Von den 112,88€ kommt nicht so viel runter wie der eine Rechner ausgespuckt hatte.. knapp 98€ netto bleiben übrig, das ist schon mal viel besser. Da mein vorheriger Kommentar noch geprüft wird, kannst du auch gerne beide hier wieder löschen 🙂 oder es nutzen um wg. Corona Kinderkrankengeld nochmal nen Beitrag zu schreiben. Denke da werden noch einige Leute Probleme mit haben. Bei mir bedeutet es ca. 20€ weniger am Tag. Das kann ich für eine Woche verkraften, also werde ich wohl 1 Woche Kindkrank nehmen und meine 2 betreuen.