Ihr lieben Mamas mit kugelrundem Bauch, die kurz vor der Entbindung stehen oder heute Nacht nach 0:00 entbunden haben: Ihr habt es geschafft! Für euch (und natürlich eure Babys) gibt es ein ganz besonderes Geschenk zur Geburt: neue Gesetze :-)!
Denn: Die übrigen Änderungen des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes sind nach der Reform heute in Kraft getreten. Ab jetzt gelten neue und flexiblere gesetzliche Regelungen zu Elterngeld und -zeit, die für euch spürbar von Vorteil sein können. Zum neuen Elterngeld Plus habe ich ja bereits einen kleinen Crashkurs geschrieben – heute „crashe“ ich die neue ElternZEIT für euch. Die Änderungen umfassen kurz gesagt 3 Highlights:
#1 Übertragung „unverbrauchter“ Elternzeit bis zu 24 Monaten
#2 Aufteilung auf 3 Elternzeit-Abschnitte
#3 Verlängerter Sonderkündigungsschutz
Elterngeld ist nicht gleich Elternzeit
Bevor ich loslege, muss ich noch etwas klarstellen und entwirren, da es selbst in der aktuellenTagespresse durcheinandergeworfen wird: Elterngeld und Elternzeit sind Äpfel und Birnen – also zwei ganz unterschiedliche Rechtsinstitute. Beide Ansprüche stehen zwar Eltern zu und bestehen häufig für den gleich Zeitraum, müssen aber nicht zusammen und parallel beantragt werden. Elterngeld und Elternzeit unterliegen außerdem unterschiedlichen Voraussetzungen: Elterngeld steht (fast) allen Eltern zu und ist eine finanzielle Unterstützung, die bei den staatlichen Elterngeldstellen beantragt wird. Der Anspruch auf Elternzeit kann dagegen nur von Eltern geltend gemacht werden, die Arbeitnehmer sind und wird gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht.
Alles klar? Dann geht es jetzt zu den Details:
Flexiblere Elternzeit für ältere Kinder
An der Gesamt-Elternzeitdauer ändert sich nichts. Der Gesamt-Elternzeitanspruch beträgt nach wie vor 3 Jahre. Entscheidet ihr euch für eine kürzere Jobpause, ist ein Teil der euch zustehenden Elternzeit nicht „verbraucht“. Viele Eltern lassen den Elternzeit-Rest einfach verfallen. Eigentlich schade, denn schon nach den bisherigen Regelungen konnten bis zu 12 Monate „unverbrauchte“ Elternzeit zu einem späteren Zeitraum beansprucht werden – zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes.
Aus den 12 Monaten werden ab jetzt 24 Monate. Wenn euer Baby also heute oder zu einem späteren Zeitpunkt das Licht der Welt erblickt, kann nicht verbrauchte Elternzeit bis zu 24 Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag genommen werden – und zwar ohne Zustimmung des Arbeitgebers: Die Geltendmachung mehrerer Elternzeit-Abschnitte ist jetzt als Anspruch ausgestaltet und nicht mehr an die Zustimmung des Arbeitgebers geknüpft.
Jetzt möglich: Nimm 3 statt 2 Mal Elternzeit
Auch nach den bisher geltenden Regelungen war es möglich Elternzeit zu splitten, allerdings konnte die Elternzeit nur auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden. Das ist jetzt anders: Ihr könnt die Elternzeit flexibel in 3 Zeitabschnitte aufteilen. Darauf habt ihr jetzt auch einen Anspruch. Der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nur dann, wenn ihr mehr als 3 Zeitabschnitte wählt. Wichtig: Wenn der dritte Elternzeit-Zeitabschnitt zwischen dem 3. und 8. Geburtstag eures Kindes liegt, kann der Arbeitgeber ein „Veto“ einlegen und den Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Neue Fristen bei der Geltendmachung von Elternzeit und Elternteilzeit
Wichtig, sonst ist der Zug vielleicht abgefahren: Wenn du Elternzeit beanspruchst musst du besondere und neue Fristen einhalten:
– Elternzeit bis zum 3. Geburtstag: 7 Wochen vor Beginn
– Elternzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: 13 Wochen vor Beginn
Wenn du während der Elternzeit verkürzt arbeiten möchtest, also ElternTEILZEIT geltend machen möchtest, musst du auch neue Fristen beachten:
– ElternTEILzeit bis zum 3. Geburtstag: 7 Wochen vor Beginn
– ElternTEILzeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag: 13 Wochen vor Beginn
36 Wochen und 36 Monate: Die Verlängerung des Kündigungsschutzes
Sobald du Elternzeit bzw. einzelne neue Elternzeit-Abschnitte verlangt hast, darf dir der Arbeitgeber nicht mehr die Kündigung unter die Nase halten (außer in ganz besonderen Ausnahmefällen). Der frühestmögliche Eintritt des Kündigungsschutzes – bisher 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit – ist ab jetzt an das Alter des Kindes angeknüpft:
Elternzeit bis zum 3. Geburtstag: Frühestens 8 Wochen vor Beginn
Elternzeit zwischen 3. und 8. Geburtstag: Frühestens vor 14 Wochen vor Beginn
Daraus ergibt sich die magische Formel:
36 X 36 = maximaler Sonderkündigungsschutz
(Erklärung: Wenn du insgesamt 3 Jahre Elternzeit nimmst und diese in 3 Zeitabschnitte aufteilst, davon 2 Abschnitte zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr liegen, kannst du maximal auf 36 Wochen + 36 Monate Sonderkündigungsschutz kommen.)
… und noch eine Fettnäpfchen-Warnung zum Schluss
Achtung Fettnäpfchen: Du solltest Elternzeit am besten punktgenau mit dem frühesten Zeitpunkt zu dem der Sonderkündigungsschutz beginnt (also 8 bzw. 14 Wochen vorher), oder später (aber noch innerhalb der Fristen) geltend machen. Aber bitte NIEMALS früher, ansonsten kann dir vor Beginn der jeweiligen Elternzeit noch wirksam gekündigt werden (Ausnahme: Du befindest dich im Mutterschutz-Kündigungsschutz).
So liebe Mamas, ich freue mich für uns, dass jetzt endlich die neuen Regelungen gelten und hoffe, dass ihr fleißig davon Gebrauch macht! Meldet euch, wenn ihr Fragen habt unter dem Post oder über hallo@smart-mama.de.
In diesem Sinne wünsche ich euch heute:
HAPPY ELTERNZEIT 🙂
7 Kommentare
Marsela
1. Juli 2015 at 11:58Herzlichen Dank für die Erklärung, man kann durchaus mal stecken bleiben in dem ganzen WirrWarr. Mich würde noch eins interessieren. Dieses Gesetz gilt nur für die Kinder, die nach 00.00 Uhr geboren sind? Dh. für meinen mittlerweile 2jährigen Sohn gilt das nicht und wenn ich das dritte Jahr nehmen möchte, dann kann ich das irgendwann bis zum 7(?) Jahr machen mit der Zustimmung des Arbeitgebers, richtig?
Viele Grüße
Marsela
smart-mama
10. Juli 2015 at 7:55Liebe Marsela, genau so ist es! Stichtag ist der 1. Juli 2015. Wurde dein Kind davor geboren, kommst du leider nicht in Genuß der neuen Elternzeit-Regelungen. LG, Sandra
Katja
12. Juli 2016 at 15:58Hallo, endlich mal verständlich zusammen gafasst! Danke!
Ich habe auch eine Frage an Dich: ich habe 1 Jahr Elternzeit beantragt. Diese ist im Oktober um. Ich möchte evtl noch ein 2. Jahr dran hängen ( auch um evtl. Teilzeitregelung im alten Job zu sichern). Zur Verlängerung muss der AG zustimmen,oder?
Viele Grüße
smart-mama
31. Juli 2016 at 15:32Liebe Katja,
es freut mich sehr, dass die der Eintrag gefällt! Ich gehe mal davon aus, dass dein Kind nach dem 1. Juli 2015 geboren ist. Wenn du 1 Jahr Elternzeit angemeldet hast, verzichtest du automatisch auf das 2. Jahr, da du dich immer bezüglich der ersten beiden Lebensjahre deines Kindes festlegen musst. Du hast daher Recht: dein AG muss dem 2. Jahr zustimmen. LG, Sandra
Anett
23. Februar 2017 at 22:41Hallo Sandra, habe gerade deinen Blog entdeckt und finde es sehr toll, wie du rechtliche Themen für Mütter verständlich aufbereitest!
Zur Elternzeit hab ich noch eine Frage: Ich werde 8 Monate und mein Mann anschließend 6 Monate in Elternzeit gehn. In dieser Zeit gehe ich Vollzeit arbeiten. Danach plane ich nochmal 2 Monate Elternzeit zu nehmen. Mein Arbeitgeber sagt, dass ich auch die zweite Elternzeit sofort nach Geburt anmelden muss, weil Elternzeit der ersten 24 Monate zusammen angemeldet werden müssen. Ist das richtig? Lieben Dank und schöne Grüße, Anett
smart-mama
25. Februar 2017 at 14:25Liebe Anett, ja das ist richtig so, du musst dich für die ersten 2 Jahre festlegen! Lieber Gruss, Sandra
Alexandra
5. Juni 2017 at 23:22Hallo!
Wir haben da eine Fragestellung die anscheinend auch die Ämter überfordert. Ich habe in meiner Elternzeit eine 4Wöchige Pause, mein Mann in dieser Zeit 2Monate Elternzeit. Nun würde ich die 4Wochen Arbeitszeit gerne um 2Wochen verschieben, da ich dann in unserem kleinen Betrieb Urlaubsvertretung machen könnte, was allen Beteiligten helfen würde – es sind ja nicht plötzlich mehr Patienten da.(Ich arbeite als Therapeut in einer Praxis). Unser Sohn hätte keinen nahtlosen 100%Mamazu100%Papa Übergang und meinen Kollegen wäre auch geholfen. Aber Elternzeit geht ja immer nach Lebensmonaten des Kindes. Geht da was?