Bevor ich euch morgen endlich die drei unterschiedlichen Elterngeld-Varianten vorstelle, erkläre ich euch heute noch eine Thematik, die nach meiner Erfahrung immer wieder für Elterngeld-Gedankenchaos, manchmal auch für Unverständnis und Kopfschütteln sorgt:
Das Zusammenspiel von Mutterschaftsleistungen und Elterngeld
Direkt nach der Geburt gibt es neben dem Elterngeld nämlich noch weitere finanzielle Leistungen, auf die ihr eventuell Anspruch habt. Diese werden von der Krankenkasse bezahlt und nennen sich „Mutterschaftsleistungen“ – genau genommen Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Da die beiden Begriffe nicht immer sauber voneinander getrennt werden, erkläre ich euch kurz, was dahinter steckt:
Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sind finanzielle Leistungen, die 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, manchmal auch länger (z.B. wenn das Baby früher geboren wird) gezahlt werden, wenn ihr gesetzlich mit Anspruch auf Krankentagegeld versichert seid. Das Mutterschaftsgeld beträgt EUR 13 pro Tag, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld rundet – vereinfacht gesagt – on top dein Mutterschaftsgeld auf 100% deines Gehaltes auf.
Beide Leistungen zielen darauf ab, die Lebensgrundlage nach der Geburt zu sichern. Und deshalb hat der Gesetzgeber knallhart entschieden:
„Eine parallele Gewährung beider Leistungen ist wegen Zweckidentität folglich ausgeschlossen.“ (BT/Drucks. 16/9841, S. 28)
Elterngeld wird auf Mutterschaftsleistungen angerechnet
Die Folge: Das Elterngeld wird auf das Mutterschaftsgeld angerechnet. Elterngeld wird zur „Aufstockung“ nur dann gezahlt, wenn das Mutterschaftsgeld geringer ist als der Anspruch auf Elterngeld.
Beispiel 1: Du hast einen Anspruch auf 1000 EUR Elterngeld. In den ersten 8 Wochen nach der Geburt erhältst du Mutterschaftsgeld in Höhe von EUR 800 monatlich. Dein Anspruch auf Elterngeld beträgt in den beiden Monaten nur 200 EUR.
Beispiel 2: Du hast einen Anspruch auf 1000 EUR Elterngeld. In den ersten 8 Wochen nach der Geburt erhältst du Mutterschaftsgeld in Höhe von EUR 1200 monatlich. Dein Anspruch auf Elterngeld beträgt in den 8 Wochen nur 0 EUR.
Aber es wird noch besser:
Mutterschaftsleistungen „klauen“ Elterngeldmonate
Monate, in denen du Mutterschaftsgeld beziehst, gelten als verbrauchte Elterngeld-Monate und werden von deinem Elterngeld-Anspruch abgezogen
Beispiel: Du beziehst 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld und den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Von deinem Elterngeld-Gesamtbudget von 12 Monaten, werden 2 Monate abgezogen – zwei Monate sind also schon verbraucht.
Leider lässt. sich das auch nicht durch schlaue Tricks, wie zum Beispiel ein Verzicht auf Mutterschaftsleistungen umgehen. Eine Beantragung von Elterngeld NACH dem Bezug von Mutterschaftsleistungen ist nicht möglich.
Zum Schluss noch ein Hinweis für alle, die privat, oder über den Partner familienversichert sind: Die 210 EUR, die euch das Bundesversicherungsamt zahlt, werden nicht auf das Elterngeld angerechnet.
2 Kommentare
Katrin
31. Januar 2018 at 15:07Danke für Deinen Artikel! Wenn ich nur 2 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen möchte, weil mein Partner den Rest nehmen wird, kann ich mir den Elterngeldantrag dann direkt sparen?
Maike
10. April 2018 at 14:16Hallo,
ich habe eine Frage.
Nach dem Mutterschutz nehme ich noch zwei Monate Urlaub, bevor ich in Elternzeit mit EGPlus-Bezug gehe.
Was passiert mit den 2 oder 3 Tagen, die nach Ablauf der 8 Wochen liegen, aber vor Beendigung des 2. Lebensmonats des Kindes. Wenn Mutterschutzbezug Basiselterngeldmonate sind, müsste ich für wenige Tage Basiselterngeld bekommen, oder?
Wäre es sinnvoll, bei meinem Arbeitgeber für die drei Tage Elternzeit zu beantragen, dann Urlaub zu nehmen und danach wieder Elternzeit?
Danke!